Prozess gegen Postbank gewonnen!

 

Liebe Postbank,

 

hier ist die Quittung für eure unverschämten Frechheiten und Lügen schriftlich und am Telefon nachdem ihr dreist und ohne rechtliche Prüfung im Dezember 2010 mein Geld weggenommen hattet.

Zum vergößern draufklicken!

Gerichts-Beschluss gegen die Postbank zur Rückzahlung des zu Unrecht gepfändeten Geldes Blatt 1
Gerichts-Beschluss gegen die Postbank zur Rückzahlung des zu Unrecht gepfändeten Geldes Blatt 2
Gerichts-Beschluss gegen die Postbank zur Rückzahlung des zu Unrecht gepfändeten Geldes Blatt 3

Beschlüsse in der gleichen Sache

1. Aus dem Beschluss des LG Leipzig vom 29.10.2010 Az. 6 T 854 / 10

 

Im Monat September 2010 gingen auf dem Konto insgesamt 1508,13 € ein. Ein Teilbetrag hiervon in Höhe von 592,99 € war durch die Arbeitsgemeinschaft Leipzig als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat Oktober überwiesen. Dieser Betrag wurde bereits am 30.9.2010 auf dem Konto des Schuldners gutgeschrieben.

Als der Schuldner am 05. Oktober 2010 Geld von seinem Konto abheben wollte, verweigerte die Sparkasse Leipzig die Auszahlung mit dem Hinweis, dass der pfändungsfreie Betrag für die im Monat September eingegangen Gelder bereits ausgeschöpft sei und für den pfändungsfreien Betrag für Oktober die Eingänge im September nicht maßgeblich seien.

Dass der Schuldner allein wegen der vorlaufenden Gewährung von Sozialhilfe bereits am 30.9.2010 für den Monat Oktober 2010 nunmehr für den Monat Oktober keine genügenden Geldmittel zur Verfügung hat, um seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, stellt eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbare Härte im Sinne des § 765 a ZPO dar.

Der dem Pfändungsschutz für Sozialleistungen zugrunde liegende Zweck, dem Schuldner für den Zeitraum, für den die Sozialleistungen gezahlt werden, diesen Betrag auch zu belassen, um ihm zu ermöglichen, in dem besagten Zeitraum seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, würde völlig verfehlt, würden im diese lebensnotwendigen Beträge –hier: der Betrag für Oktober 2010- nur deshalb endgültig entzogen, weil der Betrag „zu früh“ gutgeschrieben wird.

… Würde der Betrag „für Oktober“ auch im Oktober gutgeschrieben, wäre er der Pfändung entzogen. Dass ein Betrag „für Oktober“ schon im September gutgeschrieben wird, soll an dem Zweck der Zahlung nichts ändern, insbesondere soll dieser Betrag auch weiterhin dem Schuldner für Oktober zur Verfügung stehen, nicht aber dem Gläubiger auf seine titulierte Forderung. Nur ein solches Verständnis entspricht der im gesamten Zwangsvollstreckungsrecht erkennbaren gesetzgeberischen Wertung, dass Sozialleistungen zum Bestreiten des Lebensunterhaltes dem Gläubigerzugriff im Regelfall entzogen sein sollen (LG Essen a.a.O.9) …

 

2. Aus dem Beschluss des AG Esslingen vom 11.11.2010 Az. 1 M 4601/10

 

Das hier vorliegende Problem (sog. Monatsanfangsproblem) tritt auf, wenn Leistungen, die zur Bestreitung des Unterhalts im Folgemonat bestimmt sind, noch im Vormonat gutgeschrieben werden und der Schuldner bereits ganz oder teilweise über den Sockelbetrag verfügt hat und sich das Kreditinstitut wie im vorliegenden Fall darauf beruft, dass auf den Kalendermonat abzustellen sei.

Sinn und Zweck der Gesetzesänderung war es jedoch, dem Schuldner im Rahmen des Sockelfreibetrages Verfügungen über sein Guthaben zu ermöglichen, das er für den Zeitraum ab der Gutschrift seines Einkommens bis zum nächsten Zahlungstermin zur Bestreitung seines Unterhalts benötigt. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht an. Hierzu wird auf die Drucksache des Deutschen Bundestages Nr. 16/7615, S. 13 und auf das Informationsblatt des Bundesministeriums zum Thema Pfändungsschutz bei Zahlungen zum Monatsende (Stand September 2010) verwiesen. Eine Benachteiligung des Schuldners, der seine Einkünfte am Monatsende zur Bestreitung seines Unterhalts im kommenden Monat erhält, kann nicht gewollt sein.

Im Ergebnis führt die Gesetzesauslegung der Drittschuldnerin im vorliegenden Fall dazu, dass der Schuldner keinen automatischen Pfändungsschutz nach § 750 k ZPO erfährt.

Da dieses Ergebnis untragbar ist, muss geprüft werden, ob dem Schuldner Vollstreckungsschutz nach § 750 k ZPO gewährt werden kann.

Die nach § 765 a ZPO erforderliche Härte ist für den Schuldner im vorliegenden Fall gegeben, da ihm sein Einkommen für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes fehlt und er andere Einnahmen nicht hat.

Guthaben des Schuldners, welches der Existenzsicherung dient, ist dem Gläubigerzugriff grundsätzlich entzogen, sei es durch automatischen Pfändungsschutz nach § 750 k Abs. 1 und 2 ZPO oder im Antragsverfahren nach §§ 750 k Abs. 4 ZPO bzw. über die Härteregelung des § 765 a ZPO. Deshalb wird über die Freigabe des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners das Schutzbedürfnis der Gläubigerin nicht verletzt.

 

3. Aus dem Beschluss des AG Erfurt vom ??? Az. ??? Kopie liegt vor

 

Aufgrund der Umstellung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist die Drittschuldnerin nicht bereit, dem Schuldner die ihm für den Monat August 2010 zustehenden Bezüge auszuzahlen.

Die Drittschuldnerin verkennt offenbar den Willen des Gesetzgebers bei Einführung des Pfändungsschutzkontos und dessen Anwendung. Es ist dem Schuldner nicht zuzumuten, auf seine ihm für den Monat August zustehenden Leistungen zu verzichten

 

4. Aus dem Beschluss des AG Sondershausen vom 09.02.2011 Az. 4 C 7/11

 

Der Antragsteller ist der Auffassung, es dürfte von der Antragsgegnerin kein Betrag an den Gläubiger abgeführt werden, denn der Zahlungseingang betreffe bereits den Folgemonat. Dies müsse die Bank beachten. Er habe dadurch, dass zu unterschiedlichen Zeitpunkten überwiesen werde, letztlich nicht mehr Geld zur Verfügung, so dass seine Einkünfte nie den pfändungsfreien Betrag überstiegen hätten.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, sie müsse unabhängig von der Art der Zahlung und dem Datum des Zahlungseingangs alles abführen, was den pfändungsfreien Betrag übersteige.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat Erfolg.

Die Antragsgegnerin hat hier ihre Pflichten aus dem Bankvertrag mit dem Antragsteller verletzt.

Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Girovertrag geschlossen worden. Die Antragsgegnerin hat daraus die Pflicht, nur Beträge für die Pfändung freizugeben, die tatsächlich den Pfändungsfreibetrag übersteigen. Die Bank darf sich dabei nicht auf eine rein rechnerische Prüfung beschränken, sondern sie muss darauf achten, welche Sozialleistungen für welchen Monat auf dem Konto eingehen. Im vor¬liegenden Fall ist eine Sozialleistung an den Antragsteller „zufällig" in einem Monat zweimal gutgeschrieben worden. Dies ist für die Antragsgegnerin leicht erkennbar, denn es handelt sich um betragsmäßig genau die gleiche Gutschrift. Auch der Überweisende, nämlich das Landratsamt Kyffhäuserkreis, ergibt sich aus der Gutschrift eindeutig. Damit musste der Antragsgegnerin klar sein, dass die Gutschrift am 29. 12. 2010 den Betrag für den Monat Januar ausmachte. Sie durfte nunmehr nicht an den Gläubiger auszahlen.

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Bank mehr ist als nur eine Rechnungsabwicklungsstelle. Aus den Treuepflichten des Girovertrages ergibt sich eine umfassendere Prüfungspflicht. Diese ist im vorliegenden Fall zumindest auch zumutbar.

Das Gericht schließt sich mit dieser Auffassung der offensichtlich vom Bundesministerium der Justiz verfolgten Auslegung an.

 

 

 

 

 

Tags: Postbank, Pfändung, Pfändungsschutzkonto, P-Konto, Panne, rechtswidrig, unpfändbar, Sozialleistungen, Ehrenrente, Ausgleichsleistung, Einstweilige Verfügung, Folgemonat, Sockelbetrag, Prozess, Banken, Sparkkassen

 

1. Andere Beschlüsse in der gleichen Sache

1.1. Aus dem Beschluss des LG Leipzig vom 29.10.2010 Az. 6 T 854 / 10

Im Monat September 2010 gingen auf dem Konto insgesamt 1508,13 € ein. Ein Teilbetrag hiervon in Höhe von 592,99 € war durch die Arbeitsgemeinschaft Leipzig als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat Oktober überwiesen. Dieser Betrag wurde bereits am 30.9.2010 auf dem Konto des Schuldners gutgeschrieben.
Als der Schuldner am 05. Oktober 2010 Geld von seinem Konto abheben wollte, verweigerte die Sparkasse Leipzig die Auszahlung mit dem Hinweis, dass der pfändungsfreie Betrag für die im Monat September eingegangen Gelder bereits ausgeschöpft sei und für den pfändungsfreien Betrag für Oktober die Eingänge im September nicht maßgeblich seien.

Dass der Schuldner allein wegen der vorlaufenden Gewährung von Sozialhilfe bereits am 30.9.2010 für den Monat Oktober 2010 nunmehr für den Monat Oktober keine genügenden Geldmittel zur Verfügung hat, um seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, stellt eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbare Härte im Sinne des § 765 a ZPO dar.

Der dem Pfändungsschutz für Sozialleistungen zugrunde liegende Zweck, dem Schuldner für den Zeitraum, für den die Sozialleistungen gezahlt werden, diesen Betrag auch zu belassen, um ihm zu ermöglichen, in dem besagten Zeitraum seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, würde völlig verfehlt, würden im diese lebensnotwendigen Beträge –hier: der Betrag für Oktober 2010- nur deshalb endgültig entzogen, weil der Betrag „zu früh“ gutgeschrieben wird.
… Würde der Betrag „für Oktober“ auch im Oktober gutgeschrieben, wäre er der Pfändung entzogen. Dass ein Betrag „für Oktober“ schon im September gutgeschrieben wird, soll an dem Zweck der Zahlung nichts ändern, insbesondere soll dieser Betrag auch weiterhin dem Schuldner für Oktober zur Verfügung stehen, nicht aber dem Gläubiger auf seine titulierte Forderung. Nur ein solches Verständnis entspricht der im gesamten Zwangsvollstreckungsrecht erkennbaren gesetzgeberischen Wertung, dass Sozialleistungen zum Bestreiten des Lebensunterhaltes dem Gläubigerzugriff im Regelfall entzogen sein sollen (LG Essen a.a.O.9) …

1.2. Aus dem Beschluss des AG Esslingen vom 11.11.2010 Az. 1 M 4601/10

Das hier vorliegende Problem (sog. Monatsanfangsproblem) tritt auf, wenn Leistungen, die zur Bestreitung des Unterhalts im Folgemonat bestimmt sind, noch im Vormonat gutgeschrieben werden und der Schuldner bereits ganz oder teilweise über den Sockelbetrag verfügt hat und sich das Kreditinstitut wie im vorliegenden Fall darauf beruft, dass auf den Kalendermonat abzustellen sei.

Sinn und Zweck der Gesetzesänderung war es jedoch, dem Schuldner im Rahmen des Sockelfreibetrages Verfügungen über sein Guthaben zu ermöglichen, das er für den Zeitraum ab der Gutschrift seines Einkommens bis zum nächsten Zahlungstermin zur Bestreitung seines Unterhalts benötigt. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht an. Hierzu wird auf die Drucksache des Deutschen Bundestages Nr. 16/7615, S. 13 und auf das Informationsblatt des Bundesministeriums zum Thema Pfändungsschutz bei Zahlungen zum Monatsende (Stand September 2010) verwiesen. Eine Benachteiligung des Schuldners, der seine Einkünfte am Monatsende zur Bestreitung seines Unterhalts im kommenden Monat erhält, kann nicht gewollt sein.

Im Ergebnis führt die Gesetzesauslegung der Drittschuldnerin im vorliegenden Fall dazu, dass der Schuldner keinen automatischen Pfändungsschutz nach § 750 k ZPO erfährt.

Da dieses Ergebnis untragbar ist, muss geprüft werden, ob dem Schuldner Vollstreckungsschutz nach § 750 k ZPO gewährt werden kann.

Die nach § 765 a ZPO erforderliche Härte ist für den Schuldner im vorliegenden Fall gegeben, da ihm sein Einkommen für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes fehlt und er andere Einnahmen nicht hat.

Guthaben des Schuldners, welches der Existenzsicherung dient, ist dem Gläubigerzugriff grundsätzlich entzogen, sei es durch automatischen Pfändungsschutz nach § 750 k Abs. 1 und 2 ZPO oder im Antragsverfahren nach §§ 750 k Abs. 4 ZPO bzw. über die Härteregelung des § 765 a ZPO. Deshalb wird über die Freigabe des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners das Schutzbedürfnis der Gläubigerin nicht verletzt.

 

1.3. Aus dem Beschluss des AG Erfurt vom ??? Az. ??? Kopie liegt Ihnen vor

Aufgrund der Umstellung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist die Drittschuldnerin nicht bereit, dem Schuldner die ihm für den Monat August 2010 zustehenden Bezüge auszuzahlen.

Die Drittschuldnerin verkennt offenbar den Willen des Gesetzgebers bei Einführung des Pfändungsschutzkontos und dessen Anwendung. Es ist dem Schuldner nicht zuzumuten, auf seine ihm für den Monat August zustehenden Leistungen zu verzichten

 

5.4. Aus dem Beschluss des AG Sondershausen vom 09.02.2011 Az. 4 C 7/11

Der Antragsteller ist der Auffassung, es dürfte von der Antragsgegnerin kein Betrag an den Gläubiger abgeführt werden, denn der Zahlungseingang betreffe bereits den Folgemonat. Dies müsse die Bank beachten. Er habe dadurch, dass zu unterschiedlichen Zeitpunkten überwiesen werde, letztlich nicht mehr Geld zur Verfügung, so dass seine Einkünfte nie den pfändungsfreien Betrag überstiegen hät­ten. 

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, sie müsse unabhängig von der Art der Zahlung und dem Da­tum des Zahlungseingangs alles abführen, was den pfändungsfreien Betrag übersteige.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat Erfolg.

Die Antragsgegnerin hat hier ihre Pflichten aus dem Bankvertrag mit dem Antragsteller verletzt.

Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Girovertrag geschlossen worden. Die Antragsgegnerin hat daraus die Pflicht, nur Beträge für die Pfändung freizugeben, die tatsächlich den Pfändungsfreibetrag übersteigen. Die Bank darf sich dabei nicht auf eine rein rechnerische Prüfung beschränken, sondern sie muss darauf achten, welche Sozialleistungen für welchen Monat auf dem Konto eingehen. Im vor­liegenden Fall ist eine Sozialleistung an den Antragsteller „zufällig" in einem Monat zweimal gutge­schrieben worden. Dies ist für die Antragsgegnerin leicht erkennbar, denn es handelt sich um be­tragsmäßig genau die gleiche Gutschrift. Auch der Überweisende, nämlich das Landratsamt Kyffhäuserkreis, ergibt sich aus der Gutschrift eindeutig. Damit musste der Antragsgegnerin klar sein, dass die Gutschrift am 29. 12. 2010 den Betrag für den Monat Januar ausmachte. Sie durfte nunmehr nicht an den Gläubiger auszahlen.

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Bank mehr ist als nur eine Rechnungsabwicklungsstelle. Aus den Treuepflichten des Girovertrages ergibt sich eine umfassendere Prüfungspflicht. Diese ist im vor­liegenden Fall zumindest auch zumutbar.

Das Gericht schließt sich mit dieser Auffassung der offensichtlich vom Bundesministerium der Justiz verfolgten Auslegung an.

 

 

2.  Die Auffassung des Bundesministerium für Justiz zur Frage der Pfändung bezüglich Pfändungsschutzkonten

"Nach Auffassung der Bundesregierung gewährleistet bereits der geltende Wortlaut des neuen § 850k ZPO, dass Beträge, die der Existenzsicherung in einem bestimmten Monat dienen, den Empfängern auch in diesem Monat zur Verfügung stehen."

..."Zahlungen am Monatsende können daher am Ende des Monats nur an den Gläubiger ausgekehrt werden, soweit das Guthaben den monatlichen Freibetrag (den 'Sockel') für den Folgemonat übersteigt."

Quelle: Bundesministerin Sabine Leutheusser Schnarrenberger, Schreiben vom 23. August 2010 an Wolfgang Neskovic (MdB) auf Anfrage 8/129 vom 13. August 2010

Konkrete Fragestellung: Warum reagiert die Postbank darauf nicht in adäquater Weise, sondern hat ganz im Gegensatz dazu sogar im Dezember 2010 eine weitere Pfändung in der gleichen Weise durchgeführt? (Rückgängig gemacht durch Beschluss des AG Sondershausen vom 09.02.2011 Az. 4C 7/11)

 

3. Die „breitgestreuten Handreichungen“ des Bundesministerium für Justiz

"Die Vertreter der Kreditwirtschaft sowie die Schuldnerberatungen und das Bundesministerium der Justiz sind übereinstimmend der Auffassung, dass sehr kurzfristig sicherzustellen ist, dass alle Betroffenen über solche auf ihrem Konto eingegangenen Gutschriften verfügen können, die der Existenzsicherung dienen.
In einer breit gestreuten Handreichung für die Kreditinstitute, in der die Rechtslage erläutert wird, soll zügig dafür Sorge getragen werden, dass aufgetretene Probleme bei der Umsetzung in der Praxis überwunden werden."
Quelle: Bundesministerin Sabine Leutheusser Schnarrenberger, Schreiben vom 23. August 2010 an Wolfgang Neskovic (MdB) auf Anfrage 8/129 vom 13. August 2010

„Dem Bundesministerium der Justiz ist bekannt, dass verschiedene Kreditinstitute Inhabern von gepfändeten P-Konten die Verfügung über Leistungen, die Ende des Monats für den folgenden Monat angewiesen worden waren, verweigerten. Sie vertraten die Auffassung, dass - sofern der Kunde im Laufe des Monats seinen pfandfreien Guthabenbetrag bereits ausgeschöpft hatte - neues Guthaben am Ende desselben Kalendermonats nicht für den Schuldner im Rahmen des Freibetrags für den kommenden Monat, sondern für den Gläubi­ger bereitzuhalten sei. Es ist sehr bedauerlich, dass derartige Schwierigkeiten den Start des P-Kontos begleitet haben.

Allerdings ist es bei nahezu jedem größeren Gesetzgebungsvorhaben so, dass bei der Um­setzung in der Praxis in den ersten Monaten gewisse Unklarheiten und Auslegungsschwie­rigkeiten auftreten. Dies ist auch hier der Fall.“

„Zahlungen am Monatsende können daher am Ende des Kalendermonats nur an den Gläubiger ausgekehrt werden, soweit das Guthaben den monatlichen individuellen Frei­betrag für den Folgemonat übersteigt.“
Quelle: Bundesministerium der Justiz Az. Krüger RA4 3747/3 -1 II - R 4 673/2010
Berlin, 21. September 2010, Schreiben an den Kläger

 

Konkrete Fragestellung: Hat die Postbank diese „breit gestreute Handreichung“ durch das  Ministerium erhalten und wie setzt die Postbank diese im vorliegenden Fall in die Praxis um?
Sieht die Postbank diese „aufgetretenen Probleme bei der Umsetzung“ oder vertritt sie die Auffassung, dass die Schilderung des Ministeriums unrichtig sind?

 

4.  Wie stellt sich die Postbank die praktische Durchführung bei der Betrachtung eines Pfändungsschutzkontos vor?

Die Postbank hat sich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens dazu geäußert, wie die praktische Seite bei der Führung eines Pfändungsschutzkontos aussehen soll. Sie legt lediglich in wiederholender Weise dar, dass sie gem. den gesetzlichen Vorschriften die Gelder an den Gläubiger hat abführen müssen.

Sie verkennt die Intention des Gesetzes über P- Konten.

Das P-Konto will ja gerade den Betroffenen eine gleichberechtigeTeilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ermöglichen, ohne innerhalb einer Frist die Gelder abheben zu müssen. Das führt in der Praxis der Postbank zu folgender Problematik:

Beispiel: Ein Inhaber einer P-Kontos darf über einen monatlichen Freibetrag von 985,15 € (Stand 2010) verfügen. Bekäme er genau diese Summe auf sein Konto überwiesen, zum Beispiel am 31. März, so muss er diese Summe noch an genau diesem 31.März abheben! Ließe er diese Summe davon bis zum 1. April auf seinem P-Konto, um seine Rechnungen des Monates zu bezahlen, für den der Geldeingang gedacht war, dann steht eine Auskehrung am Ende April schon fest, nämlich genau dann, wenn der Betroffene das Geld für Mai bekommt.

Diesem Paradoxon kann der Betroffene nach Auffassung der Postbank nicht entrinnen. Denn es käme nicht auf den Zeitpunkt des Geldeinganges an, sondern lediglich auf die Möglichkeit der Verfügbarkeit. Die Postbank verkennt hier, dass der Betroffene ja gerade -wie alle anderen auch- durch Vertrag verpflichtet ist, für genügend Deckung auf seinem Konto Sorge zu tragen; und genau dies möchte er ja auch.

Um das zu verhindern ist es nötig, die Darlegungen des Bundesministerium der Justiz im richtigen Licht zu betrachten.

Denn es heißt wörtlich :

„Zahlungen am Monatsende können daher am Ende des Kalendermonats nur an den Gläubiger ausgekehrt werden, soweit das Guthaben den monatlichen individuellen Frei­betrag für den Folgemonat übersteigt.“

Also genau betrachtet: „ … soweit das   G u t h a b e n   den monatlichen individuellen Frei­betrag für den Folgemonat übersteigt“ (!)

Es ist offensichtlich, dass das Bundesministerium der Justiz mit „Guthaben“ explizit das Guthaben meint, das nun wegen Überschreitung des Sockelbetrages ausgekehrt werden soll und nicht etwas das im Monat zusammenaddierte „Guthaben“ der Geldeingänge.

Wenn die Postbank dem widerspricht, müsste sie sich wegen der Formulierung wundern, die ja lautet: „ … soweit das Guthaben den monatlichen individuellen Frei­betrag   
f
ü r   d e n   F o l g e m o n a t    übersteigt.“

Der Hinweis des Bundesministerium der Justiz auf den übersteigenden Freibetrag „des Folgemonats“ wäre unsinnig, wenn man eine Auskehrung bei einer Überschreitung der Verfügbarkeit der Jetztmonats postulieren würde, indem man unter „Guthaben“ etwas anderes versteht als das Bundesministerium der Justiz es sagen wollte.
Ansonsten hätte es ja nur heißen brauchen: „Wenn der in einem bestimmten Monat verfügbare Betrag den Pfändungsfreibetrag des betroffenen Monats überschreitet, wird der überschreitende Betrag sofort ausgekehrt“.

Am obigen Beispiel eines Betroffenen, der am 31. März sein Geld für den April bekommt, ist offensichtlich, dass die Postbank der Intention des Gesetzes entgegenwirkt. Auch wenn andere Zahlen eingesetzt würden, z.B. der Betroffene hebt am 31. soviel Geld wie nötig ab, und belässt zum 01. April lediglich eine geringere Summe auf seinem Konto, z.B. 300 €, so wäre eben genau diese Summe am nächsten Monatsende zur Pfändung fällig. Das Problem ist also mehr als das sogenannte „Anfangsproblem“, von dem seinerzeit die Presse berichtete. Ganz zu schweigen, wie ein Betroffener handeln solle, wenn er an diesem  31. durch objektive Umstände gehindert wäre, schnell noch Geld abzuheben oder Geldeingänge ausnahmsweise doch mal erst am 01. eintreffen, was durchaus realistisch ist.

Um das zu umgehen, müsste ein Betroffener entweder einen wesentlich höheren Freibetrag eingeräumt bekommen, idealerweise doppelt so groß wie seine mtl. Geldeingänge.

Dies aber ist sicher nicht der richtige Weg. Die Ausführungen des Bundesministerium der Justiz sind eine klarere Wegweisung.

Konkrete Fragestellung: Wie sieht die Postbank die praktische Durchführung der hier angesprochenen Problematik und welche konstruktiven Hinweise gibt sie. Darlegungen darüber, was sie alles anders sieht und wozu sie sich verpflichtet fühlt, sind hiermit nicht gemeint, sondern nur, wie die Postbank selbst –unter Beachtung der oben dargelegten Probleme- aktiv handeln würde, wenn sie ein P-Konto zu führen hätte.

5.  Welche Haltung hat die Postbank als Unterlegene zum Verfahren des AG Sonderhausen
Das AG Sondershausen hat bereits mit Beschluss des vom 09.02.2011 Az. 4C 7/11 –siehe oben- der Postbank klargemacht, dass ihr Handeln nicht mit den Pflichten der Bank in Übereinstimmung zu bringen ist und dass sich das AG Sonderhausen in seiner Entscheidung der Auffassung des Bundesministerium der Justiz anschließt.

Konkrete Fragestellung: Warum nimmt die Postbank dazu keine Stellung bzw. warum zieht sie nicht die erforderlichen Konsequenzen?

1. Andere Beschlüsse in der gleichen Sache

1.1. Aus dem Beschluss des LG Leipzig vom 29.10.2010 Az. 6 T 854 / 10

Im Monat September 2010 gingen auf dem Konto insgesamt 1508,13 € ein. Ein Teilbetrag hiervon in Höhe von 592,99 € war durch die Arbeitsgemeinschaft Leipzig als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat Oktober überwiesen. Dieser Betrag wurde bereits am 30.9.2010 auf dem Konto des Schuldners gutgeschrieben.

Als der Schuldner am 05. Oktober 2010 Geld von seinem Konto abheben wollte, verweigerte die Sparkasse Leipzig die Auszahlung mit dem Hinweis, dass der pfändungsfreie Betrag für die im Monat September eingegangen Gelder bereits ausgeschöpft sei und für den pfändungsfreien Betrag für Oktober die Eingänge im September nicht maßgeblich seien.

Dass der Schuldner allein wegen der vorlaufenden Gewährung von Sozialhilfe bereits am 30.9.2010 für den Monat Oktober 2010 nunmehr für den Monat Oktober keine genügenden Geldmittel zur Verfügung hat, um seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, stellt eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbare Härte im Sinne des § 765 a ZPO dar.

Der dem Pfändungsschutz für Sozialleistungen zugrunde liegende Zweck, dem Schuldner für den Zeitraum, für den die Sozialleistungen gezahlt werden, diesen Betrag auch zu belassen, um ihm zu ermöglichen, in dem besagten Zeitraum seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, würde völlig verfehlt, würden im diese lebensnotwendigen Beträge –hier: der Betrag für Oktober 2010- nur deshalb endgültig entzogen, weil der Betrag „zu früh“ gutgeschrieben wird.

… Würde der Betrag „für Oktober“ auch im Oktober gutgeschrieben, wäre er der Pfändung entzogen. Dass ein Betrag „für Oktober“ schon im September gutgeschrieben wird, soll an dem Zweck der Zahlung nichts ändern, insbesondere soll dieser Betrag auch weiterhin dem Schuldner für Oktober zur Verfügung stehen, nicht aber dem Gläubiger auf seine titulierte Forderung. Nur ein solches Verständnis entspricht der im gesamten Zwangsvollstreckungsrecht erkennbaren gesetzgeberischen Wertung, dass Sozialleistungen zum Bestreiten des Lebensunterhaltes dem Gläubigerzugriff im Regelfall entzogen sein sollen (LG Essen a.a.O.9) …

1.2. Aus dem Beschluss des AG Esslingen vom 11.11.2010 Az. 1 M 4601/10

Das hier vorliegende Problem (sog. Monatsanfangsproblem) tritt auf, wenn Leistungen, die zur Bestreitung des Unterhalts im Folgemonat bestimmt sind, noch im Vormonat gutgeschrieben werden und der Schuldner bereits ganz oder teilweise über den Sockelbetrag verfügt hat und sich das Kreditinstitut wie im vorliegenden Fall darauf beruft, dass auf den Kalendermonat abzustellen sei.

Sinn und Zweck der Gesetzesänderung war es jedoch, dem Schuldner im Rahmen des Sockelfreibetrages Verfügungen über sein Guthaben zu ermöglichen, das er für den Zeitraum ab der Gutschrift seines Einkommens bis zum nächsten Zahlungstermin zur Bestreitung seines Unterhalts benötigt. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht an. Hierzu wird auf die Drucksache des Deutschen Bundestages Nr. 16/7615, S. 13 und auf das Informationsblatt des Bundesministeriums zum Thema Pfändungsschutz bei Zahlungen zum Monatsende (Stand September 2010) verwiesen. Eine Benachteiligung des Schuldners, der seine Einkünfte am Monatsende zur Bestreitung seines Unterhalts im kommenden Monat erhält, kann nicht gewollt sein.

Im Ergebnis führt die Gesetzesauslegung der Drittschuldnerin im vorliegenden Fall dazu, dass der Schuldner keinen automatischen Pfändungsschutz nach § 750 k ZPO erfährt.

Da dieses Ergebnis untragbar ist, muss geprüft werden, ob dem Schuldner Vollstreckungsschutz nach § 750 k ZPO gewährt werden kann.

Die nach § 765 a ZPO erforderliche Härte ist für den Schuldner im vorliegenden Fall gegeben, da ihm sein Einkommen für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes fehlt und er andere Einnahmen nicht hat.

Guthaben des Schuldners, welches der Existenzsicherung dient, ist dem Gläubigerzugriff grundsätzlich entzogen, sei es durch automatischen Pfändungsschutz nach § 750 k Abs. 1 und 2 ZPO oder im Antragsverfahren nach §§ 750 k Abs. 4 ZPO bzw. über die Härteregelung des § 765 a ZPO. Deshalb wird über die Freigabe des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners das Schutzbedürfnis der Gläubigerin nicht verletzt.

 

1.3. Aus dem Beschluss des AG Erfurt vom ??? Az. ??? Kopie liegt Ihnen vor

Aufgrund der Umstellung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist die Drittschuldnerin nicht bereit, dem Schuldner die ihm für den Monat August 2010 zustehenden Bezüge auszuzahlen.

Die Drittschuldnerin verkennt offenbar den Willen des Gesetzgebers bei Einführung des Pfändungsschutzkontos und dessen Anwendung. Es ist dem Schuldner nicht zuzumuten, auf seine ihm für den Monat August zustehenden Leistungen zu verzichten

 

5.4. Aus dem Beschluss des AG Sondershausen vom 09.02.2011 Az. 4 C 7/11

Der Antragsteller ist der Auffassung, es dürfte von der Antragsgegnerin kein Betrag an den Gläubiger abgeführt werden, denn der Zahlungseingang betreffe bereits den Folgemonat. Dies müsse die Bank beachten. Er habe dadurch, dass zu unterschiedlichen Zeitpunkten überwiesen werde, letztlich nicht mehr Geld zur Verfügung, so dass seine Einkünfte nie den pfändungsfreien Betrag überstiegen hät¬ten.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, sie müsse unabhängig von der Art der Zahlung und dem Da¬tum des Zahlungseingangs alles abführen, was den pfändungsfreien Betrag übersteige.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat Erfolg.

Die Antragsgegnerin hat hier ihre Pflichten aus dem Bankvertrag mit dem Antragsteller verletzt.

Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Girovertrag geschlossen worden. Die Antragsgegnerin hat daraus die Pflicht, nur Beträge für die Pfändung freizugeben, die tatsächlich den Pfändungsfreibetrag übersteigen. Die Bank darf sich dabei nicht auf eine rein rechnerische Prüfung beschränken, sondern sie muss darauf achten, welche Sozialleistungen für welchen Monat auf dem Konto eingehen. Im vor¬liegenden Fall ist eine Sozialleistung an den Antragsteller „zufällig" in einem Monat zweimal gutge¬schrieben worden. Dies ist für die Antragsgegnerin leicht erkennbar, denn es handelt sich um be¬tragsmäßig genau die gleiche Gutschrift. Auch der Überweisende, nämlich das Landratsamt Kyffhäuserkreis, ergibt sich aus der Gutschrift eindeutig. Damit musste der Antragsgegnerin klar sein, dass die Gutschrift am 29. 12. 2010 den Betrag für den Monat Januar ausmachte. Sie durfte nunmehr nicht an den Gläubiger auszahlen.

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Bank mehr ist als nur eine Rechnungsabwicklungsstelle. Aus den Treuepflichten des Girovertrages ergibt sich eine umfassendere Prüfungspflicht. Diese ist im vor¬liegenden Fall zumindest auch zumutbar.

Das Gericht schließt sich mit dieser Auffassung der offensichtlich vom Bundesministerium der Justiz verfolgten Auslegung an.

 

 

2. Die Auffassung des Bundesministerium für Justiz zur Frage der Pfändung bezüglich Pfändungsschutzkonten

"Nach Auffassung der Bundesregierung gewährleistet bereits der geltende Wortlaut des neuen § 850k ZPO, dass Beträge, die der Existenzsicherung in einem bestimmten Monat dienen, den Empfängern auch in diesem Monat zur Verfügung stehen."

..."Zahlungen am Monatsende können daher am Ende des Monats nur an den Gläubiger ausgekehrt werden, soweit das Guthaben den monatlichen Freibetrag (den 'Sockel') für den Folgemonat übersteigt."

Quelle: Bundesministerin Sabine Leutheusser Schnarrenberger, Schreiben vom 23. August 2010 an Wolfgang Neskovic (MdB) auf Anfrage 8/129 vom 13. August 2010

Konkrete Fragestellung: Warum reagiert die Postbank darauf nicht in adäquater Weise, sondern hat ganz im Gegensatz dazu sogar im Dezember 2010 eine weitere Pfändung in der gleichen Weise durchgeführt? (Rückgängig gemacht durch Beschluss des AG Sondershausen vom 09.02.2011 Az. 4C 7/11)

 

3. Die „breitgestreuten Handreichungen“ des Bundesministerium für Justiz

"Die Vertreter der Kreditwirtschaft sowie die Schuldnerberatungen und das Bundesministerium der Justiz sind übereinstimmend der Auffassung, dass sehr kurzfristig sicherzustellen ist, dass alle Betroffenen über solche auf ihrem Konto eingegangenen Gutschriften verfügen können, die der Existenzsicherung dienen.

In einer breit gestreuten Handreichung für die Kreditinstitute, in der die Rechtslage erläutert wird, soll zügig dafür Sorge getragen werden, dass aufgetretene Probleme bei der Umsetzung in der Praxis überwunden werden."

Quelle: Bundesministerin Sabine Leutheusser Schnarrenberger, Schreiben vom 23. August 2010 an Wolfgang Neskovic (MdB) auf Anfrage 8/129 vom 13. August 2010

„Dem Bundesministerium der Justiz ist bekannt, dass verschiedene Kreditinstitute Inhabern von gepfändeten P-Konten die Verfügung über Leistungen, die Ende des Monats für den folgenden Monat angewiesen worden waren, verweigerten. Sie vertraten die Auffassung, dass - sofern der Kunde im Laufe des Monats seinen pfandfreien Guthabenbetrag bereits ausgeschöpft hatte - neues Guthaben am Ende desselben Kalendermonats nicht für den Schuldner im Rahmen des Freibetrags für den kommenden Monat, sondern für den Gläubi¬ger bereitzuhalten sei. Es ist sehr bedauerlich, dass derartige Schwierigkeiten den Start des P-Kontos begleitet haben.

Allerdings ist es bei nahezu jedem größeren Gesetzgebungsvorhaben so, dass bei der Um¬setzung in der Praxis in den ersten Monaten gewisse Unklarheiten und Auslegungsschwie¬rigkeiten auftreten. Dies ist auch hier der Fall.“

„Zahlungen am Monatsende können daher am Ende des Kalendermonats nur an den Gläubiger ausgekehrt werden, soweit das Guthaben den monatlichen individuellen Frei¬betrag für den Folgemonat übersteigt.“

Quelle: Bundesministerium der Justiz Az. Krüger RA4 3747/3 -1 II - R 4 673/2010

Berlin, 21. September 2010, Schreiben an den Kläger

 

Konkrete Fragestellung: Hat die Postbank diese „breit gestreute Handreichung“ durch das Ministerium erhalten und wie setzt die Postbank diese im vorliegenden Fall in die Praxis um?

Sieht die Postbank diese „aufgetretenen Probleme bei der Umsetzung“ oder vertritt sie die Auffassung, dass die Schilderung des Ministeriums unrichtig sind?

 

4. Wie stellt sich die Postbank die praktische Durchführung bei der Betrachtung eines Pfändungsschutzkontos vor?

Die Postbank hat sich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens dazu geäußert, wie die praktische Seite bei der Führung eines Pfändungsschutzkontos aussehen soll. Sie legt lediglich in wiederholender Weise dar, dass sie gem. den gesetzlichen Vorschriften die Gelder an den Gläubiger hat abführen müssen.

Sie verkennt die Intention des Gesetzes über P- Konten.

Das P-Konto will ja gerade den Betroffenen eine gleichberechtigeTeilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ermöglichen, ohne innerhalb einer Frist die Gelder abheben zu müssen. Das führt in der Praxis der Postbank zu folgender Problematik:

Beispiel: Ein Inhaber einer P-Kontos darf über einen monatlichen Freibetrag von 985,15 € (Stand 2010) verfügen. Bekäme er genau diese Summe auf sein Konto überwiesen, zum Beispiel am 31. März, so muss er diese Summe noch an genau diesem 31.März abheben! Ließe er diese Summe davon bis zum 1. April auf seinem P-Konto, um seine Rechnungen des Monates zu bezahlen, für den der Geldeingang gedacht war, dann steht eine Auskehrung am Ende April schon fest, nämlich genau dann, wenn der Betroffene das Geld für Mai bekommt.

Diesem Paradoxon kann der Betroffene nach Auffassung der Postbank nicht entrinnen. Denn es käme nicht auf den Zeitpunkt des Geldeinganges an, sondern lediglich auf die Möglichkeit der Verfügbarkeit. Die Postbank verkennt hier, dass der Betroffene ja gerade -wie alle anderen auch- durch Vertrag verpflichtet ist, für genügend Deckung auf seinem Konto Sorge zu tragen; und genau dies möchte er ja auch.

Um das zu verhindern ist es nötig, die Darlegungen des Bundesministerium der Justiz im richtigen Licht zu betrachten.

Denn es heißt wörtlich :

„Zahlungen am Monatsende können daher am Ende des Kalendermonats nur an den Gläubiger ausgekehrt werden, soweit das Guthaben den monatlichen individuellen Frei¬betrag für den Folgemonat übersteigt.“

Also genau betrachtet: „ … soweit das G u t h a b e n den monatlichen individuellen Frei-betrag für den Folgemonat übersteigt“ (!)

Es ist offensichtlich, dass das Bundesministerium der Justiz mit „Guthaben“ explizit das Guthaben meint, das nun wegen Überschreitung des Sockelbetrages ausgekehrt werden soll und nicht etwas das im Monat zusammenaddierte „Guthaben“ der Geldeingänge.

Wenn die Postbank dem widerspricht, müsste sie sich wegen der Formulierung wundern, die ja lautet: „ … soweit das Guthaben den monatlichen individuellen Frei¬betrag

f ü r d e n F o l g e m o n a t übersteigt.“

Der Hinweis des Bundesministerium der Justiz auf den übersteigenden Freibetrag „des Folgemonats“ wäre unsinnig, wenn man eine Auskehrung bei einer Überschreitung der Verfügbarkeit der Jetztmonats postulieren würde, indem man unter „Guthaben“ etwas anderes versteht als das Bundesministerium der Justiz es sagen wollte.

Ansonsten hätte es ja nur heißen brauchen: „Wenn der in einem bestimmten Monat verfügbare Betrag den Pfändungsfreibetrag des betroffenen Monats überschreitet, wird der überschreitende Betrag sofort ausgekehrt“.

Am obigen Beispiel eines Betroffenen, der am 31. März sein Geld für den April bekommt, ist offensichtlich, dass die Postbank der Intention des Gesetzes entgegenwirkt. Auch wenn andere Zahlen eingesetzt würden, z.B. der Betroffene hebt am 31. soviel Geld wie nötig ab, und belässt zum 01. April lediglich eine geringere Summe auf seinem Konto, z.B. 300 €, so wäre eben genau diese Summe am nächsten Monatsende zur Pfändung fällig. Das Problem ist also mehr als das sogenannte „Anfangsproblem“, von dem seinerzeit die Presse berichtete. Ganz zu schweigen, wie ein Betroffener handeln solle, wenn er an diesem 31. durch objektive Umstände gehindert wäre, schnell noch Geld abzuheben oder Geldeingänge ausnahmsweise doch mal erst am 01. eintreffen, was durchaus realistisch ist.

Um das zu umgehen, müsste ein Betroffener entweder einen wesentlich höheren Freibetrag eingeräumt bekommen, idealerweise doppelt so groß wie seine mtl. Geldeingänge.

 

Dies aber ist sicher nicht der richtige Weg. Die Ausführungen des Bundesministerium der Justiz sind eine klarere Wegweisung.

Konkrete Fragestellung: Wie sieht die Postbank die praktische Durchführung der hier angesprochenen Problematik und welche konstruktiven Hinweise gibt sie. Darlegungen darüber, was sie alles anders sieht und wozu sie sich verpflichtet fühlt, sind hiermit nicht gemeint, sondern nur, wie die Postbank selbst –unter Beachtung der oben dargelegten Probleme- aktiv handeln würde, wenn sie ein P-Konto zu führen hätte.

 

5. Welche Haltung hat die Postbank als Unterlegene zum Verfahren des AG Sonderhausen

Das AG Sondershausen hat bereits mit Beschluss des vom 09.02.2011 Az. 4C 7/11 –siehe oben- der Postbank klargemacht, dass ihr Handeln nicht mit den Pflichten der Bank in Übereinstimmung zu bringen ist und dass sich das AG Sonderhausen in seiner Entscheidung der Auffassung des Bundesministerium der Justiz anschließt.

Konkrete Fragestellung: Warum nimmt die Postbank dazu keine Stellung bzw. warum zieht sie nicht die erforderlichen Konsequenzen?